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516.31 AOC CH-BL

§ 22 Verordnung über den Pflanzenbau - Ablauf der Analyse und der sensorischen Prüfung

Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB, AOC)
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§ 22 Verordnung über den Pflanzenbau · Ablauf der Analyse und der sensorischen Prüfung

1. Der Ebenrain

a. * legt die zu kontrollierenden Weine, die Anzahl Stichproben und den Ablauf fest;

b. * teilt den Erzeugerinnen und Erzeugern die Resultate der Analyse und der sensorischen Prüfung schriftlich mit;

c. * entzieht fehlerhaften Weinen die Bezeichnung «kontrollierte Ursprungsbezeichnung»;

d. * kann für die Durchführung der Analyse und der sensorischen Prüfung direkt mit geeigneten Institutionen zusammenarbeiten.

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