516.31
AOC
CH-BL
§ 22 Verordnung über den Pflanzenbau - Ablauf der Analyse und der sensorischen Prüfung
Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB, AOC)
§ 22 Verordnung über den Pflanzenbau · Ablauf der Analyse und der sensorischen Prüfung
1. Der Ebenrain
a. * legt die zu kontrollierenden Weine, die Anzahl Stichproben und den Ablauf fest;
b. * teilt den Erzeugerinnen und Erzeugern die Resultate der Analyse und der sensorischen Prüfung schriftlich mit;
c. * entzieht fehlerhaften Weinen die Bezeichnung «kontrollierte Ursprungsbezeichnung»;
d. * kann für die Durchführung der Analyse und der sensorischen Prüfung direkt mit geeigneten Institutionen zusammenarbeiten.