516.31
AOC
CH-BL
§ 21 Verordnung über den Pflanzenbau - Analyse und sensorische Prüfung
Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB, AOC)
§ 21 Verordnung über den Pflanzenbau · Analyse und sensorische Prüfung
1. Die Weine sind der kantonalen Kontrolle unterstellt. Diese besteht aus einer Analyse und einer sensorischen Prüfung.
2. Die Erzeugerinnen und Erzeuger sind verpflichtet, ihre Weine für Stichproben kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Weine müssen verkaufsfertig abgefüllt sein.
3. Die Analyse erstreckt sich auf die Kriterien Alkoholgehalt und gesamte schweflige Säure.
4. Die sensorische Prüfung erfolgt nach der geltenden Norm der Organisation Internationale de la Vigne et du Vin (OIV). Sie ist bestanden, wenn mindestens 60 von 100 Punkten erreicht werden.
5. Die Analyse und sensorische Prüfung entfallen für Weine, die mit einem anerkannten Label versehen werden dürfen. Der Ebenrain entscheidet über die Anerkennung der Label.