§ 20 Verordnung über den Pflanzenbau - Weinbereitung
§ 20 Verordnung über den Pflanzenbau · Weinbereitung
1. Erlaubt sind die Weinbereitungsmethoden gemäss der Lebensmittelgesetzgebung.
2. Roséwein muss mindestens zu 90 % aus Rot- und Roséwein bestehen und darf höchstens 10 % Weisswein beinhalten.
3. Oeil de Perdrix ist Roséwein mit KUB/AOC, hergestellt aus Trauben der Sorte Blauburgunder. Er darf ausschliesslich mit bis zu 10 % Grau- oder Weissburgunder oder deren Mischung verschnitten werden.
4. Weine mit KUB/AOC dürfen auf maximal 15 Volumenprozent Gesamtalkoholgehalt angereichert werden.
5. Der Gehalt an flüchtiger Säure für Weine, die nach einem besonderen Verfahren hergestellt wurden, darf folgende Werte nicht überschreiten
a. 30 Milliäquivalent pro Liter bei Süsswein (mehr als 45 g/l Restzuckergehalt);
b. 35 Milliäquivalent pro Liter bei Eiswein.
6. Die Süssung von Weinen mit KUB/AOC ist zugelassen, wenn die Bedingungen nach Anhang 9 der Verordnung des EDI über Getränke vom 16. Dezember 2016 erfüllt sind.