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516.31 AOC CH-BL

§ 2 Verordnung über den Pflanzenbau - Zuständigkeit

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§ 2 Verordnung über den Pflanzenbau · Zuständigkeit

1. Das Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung («Der Ebenrain») wird mit dem Vollzug beauftragt.

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