516.31
AOC
CH-BL
§ 19 Verordnung über den Pflanzenbau - Ertragsbegrenzung
Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB, AOC)
§ 19 Verordnung über den Pflanzenbau · Ertragsbegrenzung
1. Die Höchstmenge geernteter Trauben, die für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung bestimmt sind, beträgt
a. 1,4 kg / m² für weisse Sorten;
b. 1,0 kg / m² für rote Sorten.
2. Als anrechenbare Fläche gilt die im Rebbaukataster erfasste Fläche pro Sorte, Gemeinde und Lage.
3. Der Ebenrain stellt den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern von Reben jährlich vor der Ernte einen Traubenpass mit dem zulässigen Ertrag pro Traubensorte, Gemeinde und Lage sowie nach der Ernte die Weinlesedaten zur Verfügung. Der Ebenrain legt fest, wie diese Dokumente zur Verfügung gestellt werden.
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