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516.31 AOC CH-BL

§ 18 Verordnung über den Pflanzenbau - Mindestzuckergehalt

Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB, AOC)
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§ 18 Verordnung über den Pflanzenbau · Mindestzuckergehalt

1. Der Mindest-Oechslegrad für Trauben, die für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung bestimmt sind, beträgt

a. * für alle weissen Sorten 65 °Oechsle;

b. * für alle roten Sorten 70 °Oechsle.

2. ...

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