516.31
AOC
CH-BL
§ 17 Verordnung über den Pflanzenbau - Anbaumethoden, Anbausysteme
Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB, AOC)
§ 17 Verordnung über den Pflanzenbau · Anbaumethoden, Anbausysteme
1. Traubengut, welches für die Erzeugung von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung verwendet wird, muss aus Parzellen stammen, die nach anerkannter rebbaulicher Praxis bewirtschaftet werden.
2. Für die Produktion von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung sind folgende Anbausysteme zulässig
a. Stickelbau
b. Drahtbau
3. Der Ebenrain kann weitere Anbausysteme bewilligen.