516.31
AOC
CH-BL
§ 16 Verordnung über den Pflanzenbau - Rebsorten
Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB, AOC)
§ 16 Verordnung über den Pflanzenbau · Rebsorten
1. Die zur Herstellung von Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung zugelassenen Rebsorten sind im Anhang aufgelistet.
2. Der Ebenrain kann weitere Sorten, die sich im Versuchsstadium oder in einer Phase der Einführung befinden, auf Zusehen hin bewilligen.
3. Die Sorten sowie deren Mischungen müssen mit Ausnahme von Schaumwein auf der Flasche bezeichnet werden.