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516.31 AOC CH-BL

§ 15c Verordnung über den Pflanzenbau - Reserve, Réserve

Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB, AOC)
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§ 15c Verordnung über den Pflanzenbau · Reserve, Réserve

1. Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, der nach einem Reifungsprozess von mindestens 18 Monaten ab dem 1. Oktober des Erntejahrs für Rotweine bzw. von 12 Monaten ab dem 1. Oktober des Erntejahrs für Weissweine auf den Markt gelangt.

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