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516.31 AOC CH-BL

§ 15b Verordnung über den Pflanzenbau - Beerenauslese

Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB, AOC)
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§ 15b Verordnung über den Pflanzenbau · Beerenauslese

1. Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, erzeugt aus Trauben mit Edelfäulebefall mit einem natürlichen Mindestzuckergehalt von mindestens 110.2 °Oechsle. Jede Anreicherung bzw. Konzentration ist verboten.

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