516.31
AOC
CH-BL
§ 15b Verordnung über den Pflanzenbau - Beerenauslese
Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB, AOC)
§ 15b Verordnung über den Pflanzenbau · Beerenauslese
1. Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, erzeugt aus Trauben mit Edelfäulebefall mit einem natürlichen Mindestzuckergehalt von mindestens 110.2 °Oechsle. Jede Anreicherung bzw. Konzentration ist verboten.