516.31
AOC
CH-BL
§ 15a Verordnung über den Pflanzenbau - Spätlese
Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB, AOC)
§ 15a Verordnung über den Pflanzenbau · Spätlese
1. Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung aus Trauben deren natürliches Mostgewicht mindestens 3 °Oechsle über dem Betriebsdurchschnitt der Weinbezeichnung der verwendeten Sorten liegt. Als Weinbezeichnung gilt die Kontrollierte Ursprungsbezeichnung, gegebenenfalls ergänzt durch die kantonalen Zusatzbezeichnungen.