516.31
AOC
CH-BL
§ 14 Verordnung über den Pflanzenbau - Zusätzliche hervorhebende Bezeichnungen
Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB, AOC)
§ 14 Verordnung über den Pflanzenbau · Zusätzliche hervorhebende Bezeichnungen
1. Als «Auslese»/«Sélection», «Grosses Gewächs»/«Grand Cru», «Erste Lage»/«Premier Cru» kann ein Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung bezeichnet werden, den die Produzentin oder der Produzent hervorheben will.
2. Pro Sorte, Jahrgang und Ursprungsbezeichnung, gegebenenfalls ergänzt durch die kantonalen Zusatzbezeichnungen, darf pro Betrieb nur 1 Los als «Auslese»/«Sélection», «Grosses Gewächs»/«Grand Cru», «Erste Lage»/«Premier Cru» bezeichnet werden.
3. Das Los muss nach nachvollziehbaren und rückverfolgbaren Kriterien von den anderen unterschieden werden können. Die Kriterien sind schriftlich festzuhalten und die Einhaltung ist zu dokumentieren.