516.31
AOC
CH-BL
§ 13 Verordnung über den Pflanzenbau - Weinbezeichnung mit Hinweis auf ein historisches Gebäude oder auf einen umfriedeten Rebberg
Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB, AOC)
§ 13 Verordnung über den Pflanzenbau · Weinbezeichnung mit Hinweis auf ein historisches Gebäude oder auf einen umfriedeten Rebberg
1. Als «Schloss» kann ein Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung bezeichnet werden, der aus Parzellen stammt, die eine homogene Produktionseinheit bilden und zu einem Grundbesitz oder Rebberg gehören, auf dem sich ein Gebäude befindet oder befand, welches traditionsgemäss als Schloss bezeichnet wird.
2. Die Bezeichnung wird aus dem Ausdruck «Schloss», verbunden mit dem Namen des traditionsgemäss bezeichneten Gebäudes, gebildet.
3. Dasselbe gilt für Bezeichnungen anderer historischer Gebäude wie Turm, Landsitz, Abtei.
4. Als «Clos» kann ein Wein aus einem umfriedeten (ummauerten oder umzäunten) Rebberg bezeichnet werden.