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516.31 AOC CH-BL

§ 12 Verordnung über den Pflanzenbau - Weinbezeichnung mit Gebietshinweis (Kanton, Gemeinde, regionale Bezeichnung, Lage)

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§ 12 Verordnung über den Pflanzenbau · Weinbezeichnung mit Gebietshinweis (Kanton, Gemeinde, regionale Bezeichnung, Lage)

1. Die Weine können zusätzlich

a. als «Baselbieter Wein», «Basler Wein» oder «Solothurner Wein» bezeichnet werden, wenn die Trauben aus dem betreffenden Produktionsgebiet stammen;

b. * den Namen einer Gemeinde oder einer regionalen Bezeichnung tragen; sie müssen zu mindestens 70 % aus Trauben dieser Gemeinde oder dieser regionalen Bezeichnung und dürfen zu höchstens 30 % aus Trauben anderer Gemeinden oder anderer regionaler Bezeichnungen des gleichen Produktionsgebietes hergestellt werden;

c. den Namen einer Lage tragen. Sie müssen zu 100 % aus Trauben dieser Lage hergestellt werden. Die Lage muss im kantonalen Verzeichnis enthalten sein.

2. Ein Los mit Weinbezeichnungen muss nach nachvollziehbaren und rückverfolgbaren Kriterien von den anderen unterschieden werden können.

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