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516.31 AOC CH-BL

§ 11 Verordnung über den Pflanzenbau - Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB, AOC)

Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB, AOC)
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§ 11 Verordnung über den Pflanzenbau · Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB, AOC)

1. Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB; Synonym: Appellation d'origine contrôlée, AOC) müssen die Bestimmungen der §§ 11-22 erfüllen.

2. Sie müssen aus Trauben, die aus dem entsprechenden Produktionsgebiet stammen, hergestellt werden und die entsprechende Bezeichnung tragen

a. «Kontrollierte Ursprungsbezeichnung Basel-Landschaft», «Kontrollierte Ursprungsbezeichnung Basel-Stadt», «Kontrollierte Ursprungsbezeichnung Solothurn» oder

b. «AOC Basel-Landschaft», «AOC Basel-Stadt», "AOC Solothurn».

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