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516.31 AOC CH-BL

§ 10 Verordnung über den Pflanzenbau - Produktionsgebiete, Lagen und regionale Bezeichnungen

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§ 10 Verordnung über den Pflanzenbau · Produktionsgebiete, Lagen und regionale Bezeichnungen

1. Die Weinbaugebiete der Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn bilden je 1 Produktionsgebiet.

2. Lagebezeichnungen dürfen als Zusatzbezeichnung verwendet werden. Lagen sind begrenzte Ursprungsgebiete wie: Rebberg, Weingut, Schlossgut, Halde mit der ortsbekannten Flur-, Hof-, Kataster- oder anderer geografischer Bezeichnung für kleine Rebgebiete.

3. Der Ebenrain

a. führt das Reblagenverzeichnis;

b. entscheidet über die Aufnahme neuer Lagen und die Lagenzugehörigkeit von Parzellen;

c. * ...

4. Regionale Bezeichnungen sind geografische Ursprungsgebiete, die nicht im kantonalen Reblagenverzeichnis aufgeführt sind. Sie dürfen als Zusatzbezeichnung verwendet werden.

5. Regionale Bezeichnungen müssen vor der Verwendung beim Ebenrain beantragt werden. Der Ebenrain führt eine Liste der regionalen Bezeichnungen.

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