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516.31 AOC CH-BL

§ 1 Verordnung über den Pflanzenbau - Geltungsbereich

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§ 1 Verordnung über den Pflanzenbau · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der Massnahmen von Bund und Kanton für den Obst-, Wein-, Gemüse- und Feldbau sowie die Wein- und Schaumweinbereitung.

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