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516.11 CH-BL

§ 9 Verordnung über die Tierzucht und den Viehabsatz - Schaf- und Ziegenzucht

Tierzucht
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§ 9 Verordnung über die Tierzucht und den Viehabsatz · Schaf- und Ziegenzucht

1. Soweit die zuständigen schweizerischen Zuchtorganisationen die Exterieurbeurteilung/Herdebuchaufnahmen der Tiere nicht selber durchführen, kann der Ebenrain diese Aufgabe übernehmen. Er schliesst hierzu eine Leistungsvereinbarung mit der zuständigen schweizerischen Organisation ab. Einrichtung und Organisation der Schauplätze ist in jedem Fall Sache der lokalen Zuchtgenossenschaften.

2. ...

3. Der Kanton unterstützt die Aktivitäten der Schafzuchtgenossenschaften mit einem Grundbeitrag von je CHF 600.- und CHF 2.- je Herdebuchtier, die Ziegenzuchtgenossenschaft mit einem Grundbeitrag von CHF 500.- und CHF 2.- je Herdebuchtier.

4. Die Interessengemeinschaft Schafzucht BL (IG-Schafzucht) erhält zugunsten ihrer jährlichen Weiterbildungsanlässe einen Beitrag von CHF 300.-.

5. Der Kanton leistet Auffuhrbeiträge an zentralen Schauen für

a. männliche Herdebuchtiere: CHF 40.-;

b. weibliche Herdebuchtiere: CHF 12.- je Aue, CHF 20.- je Ziege.

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