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516.11 CH-BL

§ 8 Verordnung über die Tierzucht und den Viehabsatz - Schweinezucht

Tierzucht
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§ 8 Verordnung über die Tierzucht und den Viehabsatz · Schweinezucht

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2. Der Kanton unterstützt die örtlichen Schweinezuchtbestände, sofern sie den Status «Kernzucht» oder «Zuchtvermehrung» haben, mit einem Beitrag von CHF 25.- je Zuchtsau.

3. Der Kanton entrichtet einen Ankaufsbeitrag von CHF 250.- an den Kauf hochwertiger Zuchteber mit mindestens 90 Indexpunkten (entweder Gesamtzuchtwert Vaterlinie für die Mastferkelproduktion oder Gesamtzuchtwert Mutterlinie für die Erzeugung von Remonten). Dem Beitragsgesuch ist ein Pedigree-Auszug und eine Kopie der Rechnung beizulegen.

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