516.11
CH-BL
§ 8 Verordnung über die Tierzucht und den Viehabsatz - Schweinezucht
Tierzucht
§ 8 Verordnung über die Tierzucht und den Viehabsatz · Schweinezucht
1. ...
2. Der Kanton unterstützt die örtlichen Schweinezuchtbestände, sofern sie den Status «Kernzucht» oder «Zuchtvermehrung» haben, mit einem Beitrag von CHF 25.- je Zuchtsau.
3. Der Kanton entrichtet einen Ankaufsbeitrag von CHF 250.- an den Kauf hochwertiger Zuchteber mit mindestens 90 Indexpunkten (entweder Gesamtzuchtwert Vaterlinie für die Mastferkelproduktion oder Gesamtzuchtwert Mutterlinie für die Erzeugung von Remonten). Dem Beitragsgesuch ist ein Pedigree-Auszug und eine Kopie der Rechnung beizulegen.