516.11
CH-BL
§ 5 Verordnung über die Tierzucht und den Viehabsatz - Tiergattungen
Tierzucht
§ 5 Verordnung über die Tierzucht und den Viehabsatz · Tiergattungen
1. Es werden Nutztiere der Gattungen Rindvieh (Milch- und Fleischrinder), Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Bienen sowie Wildbienen und Hummeln gefördert.
2. Die Zuchtförderung gilt nur für Tiere, die dem Herdebuch einer vom Bund anerkannten Zuchtorganisation angeschlossen sind.
3. Der Ebenrain kann in Projekten auch andere Tiergattungen fördern.