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516.11 CH-BL

§ 3 Verordnung über die Tierzucht und den Viehabsatz - Beiträge an kantonale Zucht- und viehwirtschaftliche Organisationen

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§ 3 Verordnung über die Tierzucht und den Viehabsatz · Beiträge an kantonale Zucht- und viehwirtschaftliche Organisationen

1. Der Kanton unterstützt die Aktivitäten der kantonalen Zucht- und viehwirtschaftlichen Organisationen mit Beiträgen gemäss § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 10a, § 11 sowie § 15 Abs. 1 und 2. Die Beiträge werden verwendet für

a. Weiterbildung und Beratung der Mitglieder;

b. Organisation von Regional- und Eliteschauen;

c. Auszeichnung guter Zuchttiere;

d. Vermarktungsanlässe und -aktivitäten.

2. Die Organisationen müssen angemessene Eigenleistungen erbringen und ausweisen. Sie reichen dazu einen Voranschlag und die Abrechnung ein. Der Ebenrain kann bei regelmässig wiederkehrenden Veranstaltungen auf den Voranschlag verzichten.

3. Die Organisationen erhalten die Grundbeiträge nur, wenn sie ihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft haben. Organisationen, die neu gegründet werden oder den Sitz in den Kanton verlegen, erhalten den Grundbeitrag nur, wenn die Mehrheit der Tiere im Kanton gehalten wird. Die tierbezogenen Beiträge werden nur für Tiere ausgezahlt, deren Besitzerinnen oder Besitzer im Kanton Basel-Landschaft wohnhaft sind.

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