516.11
CH-BL
§ 2 Verordnung über die Tierzucht und den Viehabsatz - Zuständigkeit
Allgemeines
§ 2 Verordnung über die Tierzucht und den Viehabsatz · Zuständigkeit
1. Das Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung («Der Ebenrain») vollzieht die Verordnung. Er legt die Höhe und Anforderungen an die Beiträge fest, soweit sie nicht durch diese Verordnung bestimmt sind.