Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
516.11 CH-BL

§ 2 Verordnung über die Tierzucht und den Viehabsatz - Zuständigkeit

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Verordnung über die Tierzucht und den Viehabsatz · Zuständigkeit

1. Das Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung («Der Ebenrain») vollzieht die Verordnung. Er legt die Höhe und Anforderungen an die Beiträge fest, soweit sie nicht durch diese Verordnung bestimmt sind.

← § 1 Verordnung über die Tierzucht und den Viehabsatz Geltungsbereich § 3 Verordnung über die Tierzucht und den Viehabsatz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →