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516.11 CH-BL

§ 18 Verordnung über die Tierzucht und den Viehabsatz - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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§ 18 Verordnung über die Tierzucht und den Viehabsatz · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

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