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516.11 CH-BL

§ 16 Verordnung über die Tierzucht und den Viehabsatz - Rechtschutz

Schlussbestimmungen
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§ 16 Verordnung über die Tierzucht und den Viehabsatz · Rechtschutz

1. Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988.

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