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516.11 CH-BL

§ 14 Verordnung über die Tierzucht und den Viehabsatz - Beiträge an die Remontierung von Kühen und Rindern der Milchviehrassen

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§ 14 Verordnung über die Tierzucht und den Viehabsatz · Beiträge an die Remontierung von Kühen und Rindern der Milchviehrassen

1. Der Kanton entrichtet einen Beitrag von CHF 250.- pro Tier zugunsten des Käufers aus dem Talgebiet und der Hügelzone des Kantons Baselland für

a. Kühe und trächtige Rinder aus dem Berggebiet und der Hügelzone des Kantons Baselland. Tiere aus der Hügelzone, die innerhalb der Hügelzone verkauft werden, sind nicht beitragsberechtigt.

b. Kühe und trächtige Rinder aus dem Berggebiet anderer Kantone, sofern sie im Aufzuchtsvertragsverhältnis mit Baselbieter Tierhhalterinnen und Tierhaltern stehen.

c. Kühe und trächtige Rinder der Kantone Solothurn und Baselland, die an der Auktion Langenbruck zugekauft werden.

2. Anforderung an die zugekauften Tiere

a. Herdebuchberechtigt mit Abstammungs-/Leistungsausweis;

b. beim Eintreffen auf dem Betrieb des Käufers höchstens 5-jährig;

c. mindestens 18 Monate im Aufzuchtgebiet;

d. Tiergeschichte lückenlos nachgewiesen;

e. das Tier muss mindestens 4 Monate im Betrieb des Käufers verbleiben;

f. mindestens 4 Monate trächtig oder nicht länger als 2 Monate abgekalbt.

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