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516.11 CH-BL

§ 12 Verordnung über die Tierzucht und den Viehabsatz - Schlachtviehmärkte

Absatzförderung
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§ 12 Verordnung über die Tierzucht und den Viehabsatz · Schlachtviehmärkte

1. Der Ebenrain organisiert Märkte für Tiere der Rindergattung, die mindestens 5 Monate alt sind und wenigstens 1 Monat im Betrieb des betreffenden Landwirts standen.

2. Die Märkte sind durch die Proviande überwacht und werden öffentlich ausgeschrieben.

3. Der Kanton entrichtet für jedes Tier, das an einem überwachten Markt versteigert und mit Protokoll abgerechnet wird, einen Markt-Transportbeitrag von CHF 80.-.

4. Der Kanton sorgt für die notwendige Infrastruktur auf dem Vermarktungsareal.

5. Die Haftpflicht ist Sache der Tiereigentümer.

6. Der Ebenrain verweigert als Marktorganisator den Markt-Transportbeitrag für Tiere aus schlechten Haltebedingungen.

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