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516.11 CH-BL

§ 10 Verordnung über die Tierzucht und den Viehabsatz - Pferdezucht

Tierzucht
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§ 10 Verordnung über die Tierzucht und den Viehabsatz · Pferdezucht

1. Der Kanton unterstützt die Arbeit der Pferdezuchtorganisationen mit einem Pauschalbetrag von CHF 7'000.- und mit CHF 60.- je beurteiltem Fohlen.

2. Der Kanton leistet einen Beitrag von CHF 250.- je Warmblutstute und je CHF 200.- je Freibergerstute und CHF 150.- je Haflingerstute, die mit Fohlen bei Fuss an der Schau vorgeführt wird.

3. Der Kanton leistet einen Beitrag an die Ausbildung von Jungpferden, die den Feldtest Reiten/Freispringen oder Reiten/Fahren erfolgreich bestehen. Der Beitrag beträgt CHF 300.- je Tier.

4. Der Pferdezuchtverein Baselland und Umgebung erhebt als Dachorganisation jährlich die Daten und fordert die Beiträge beim Ebenrain ein.

5. Der Pferdezuchtverein Baselland und Umgebung regelt die Aufteilung des Pauschalbetrags unter den Pferdezuchtorganisationen und leitet die Beiträge gemäss Abs. 2 und 3 an die Züchterinnen und Züchter weiter.

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