516.11
CH-BL
§ 1 Verordnung über die Tierzucht und den Viehabsatz - Geltungsbereich
Allgemeines
§ 1 Verordnung über die Tierzucht und den Viehabsatz · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der Massnahmen betreffend die Zucht und den Absatz landwirtschaftlicher Nutztiere.