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516.11 CH-BL

§ 1 Verordnung über die Tierzucht und den Viehabsatz - Geltungsbereich

Allgemeines
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§ 1 Verordnung über die Tierzucht und den Viehabsatz · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der Massnahmen betreffend die Zucht und den Absatz landwirtschaftlicher Nutztiere.

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