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515.12 CH-BL

§ 9 Weisungen des Regierungsrates betreffend Schätzungen und Bewertungen sowie Restkostenverteilung bei Felderregulierungen (Gesamtmeliorationen)

Restkostenverteilung
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§ 9 Weisungen des Regierungsrates betreffend Schätzungen und Bewertungen sowie Restkostenverteilung bei Felderregulierungen (Gesamtmeliorationen)

1. Es sind nachfolgende Kostenverteilergruppen vorzunehmen

a. Güterzusammenlegung oder umfassen Kosten für Waldzusammenlegung

- Technische Arbeiten,

- Vermarkung,

- Wegebau,

- Strassenentwässerungen,

- Graben- und Bachkorrektionen,

- Ableitungen,

- Eindohlungen,

- Rodungen,

- Verwaltungskosten.

Waldzusammenlegung

- Technische Arbeiten,

- Vermarkung,

- Wegebau,

- Strassenentwässerungen,

- Aufforstungen,

- Verwaltungskosten.

Es liegt im Ermessen der Schätzungskommission, weitere Unterteilungen vorzunehmen, sofern solche erforderlich sind (z. B. Baulandperimeter usw.).

b. Entwässerungen umfassen Kosten für: Detaildrainagen und evtl. Anteile an Ableitungen, Instandstellung bestehender Drainagen, Verwaltungskosten.

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