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515.12 CH-BL

§ 8 Weisungen des Regierungsrates betreffend Schätzungen und Bewertungen sowie Restkostenverteilung bei Felderregulierungen (Gesamtmeliorationen)

Restkostenverteilung
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§ 8 Weisungen des Regierungsrates betreffend Schätzungen und Bewertungen sowie Restkostenverteilung bei Felderregulierungen (Gesamtmeliorationen)

1. Die nach Abzug der öffentlichen Beiträge von Bund, Kanton und Gemeinde verbleibenden Restkosten sind von den beteiligten Grundeigentümern nach Massgabe der erhaltenen Vorteile zu tragen (§ 28 des Gesetzes vom 2. September 1895 betreffend Felderregulierungen und Anlegung von Feldwegen).

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