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515.12 CH-BL

§ 6 Weisungen des Regierungsrates betreffend Schätzungen und Bewertungen sowie Restkostenverteilung bei Felderregulierungen (Gesamtmeliorationen)

Schätzung und Bewertung
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§ 6 Weisungen des Regierungsrates betreffend Schätzungen und Bewertungen sowie Restkostenverteilung bei Felderregulierungen (Gesamtmeliorationen)

1. Prozentualer Abzug für die allgemeinen Anlagen

2. Der allgemeine prozentuale Abzug berechnet sich auf Grundlage des Bonitierungswertes.

3. Für den Erwerb des notwendigen Areals für grosse, nicht vorwiegend im Interesse der Unternehmen liegende Verkehrsanlagen (Nationalstrasse, Kantonsstrassen usw.) gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Landerwerb.

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