§ 5 Weisungen des Regierungsrates betreffend Schätzungen und Bewertungen sowie Restkostenverteilung bei Felderregulierungen (Gesamtmeliorationen)
§ 5 Weisungen des Regierungsrates betreffend Schätzungen und Bewertungen sowie Restkostenverteilung bei Felderregulierungen (Gesamtmeliorationen)
1. Als spezielle Vor- und Nachteile kommen folgende, erst nach Beendigung der Bauarbeiten und der Neuzuteilung abschätzbare Werte in Betracht
a. Böschungen, Einschnitte und Aufschüttungen, verursacht durch die neuen Weganlagen;
b. ausserordentlich günstige oder schlechte Lage und Form der neu zugeteilten Grundstücke;
c. grössere Mehr- oder Minderzuteilungen von Land;
d. ausserordentlich günstige neue Wegverhältnisse;
e. ausserordentliche Distanzbegünstigungen, die wegen der speziellen Lage des Wirtschaftszentrums in der Bonitierung nicht genügend berücksichtigt wurden;
f. spezielle Bauland- oder Industrieland-Arrondierungen;
g. Aufhebung oder Neubelastung von Dienstbarkeiten.
2. Diese Wertfaktoren müssen in jedem Einzelfall begründet sein. Sie sind entweder vorgängig der Kostenverteilung (nach Beendigung der Bauarbeiten oder Neuzuteilung) oder gleichzeitg mit dieser aufzulegen. Bei der Auflage der Neuzuteilung sind die Grundeigentümer auf diese Wertfaktoren aufmerksam zu machen (§§ 10 und 12 des Gesetzes vom 2. September 1895 betreffend Felderregulierungen und Anlegung von Feldwegen).