§ 4 Weisungen des Regierungsrates betreffend Schätzungen und Bewertungen sowie Restkostenverteilung bei Felderregulierungen (Gesamtmeliorationen)
§ 4 Weisungen des Regierungsrates betreffend Schätzungen und Bewertungen sowie Restkostenverteilung bei Felderregulierungen (Gesamtmeliorationen)
1. Bauland- und Industriezuschläge umfassen
a. Baulandzuschläge: Diese sind nur in bestehenden oder künftigen, im Perimeter der Felderregulierung einbezogenen Baugebieten zulässig, sofern diese Gebietsausscheidungen durch den Regierungsrat genehmigt sind. Als preisbildende Faktoren für die Festlegung der Baulandzuschläge sind zu berücksichtigen
1. Verkehrslage;
2. Zustand der Erschliessung mit Wasser, Wegen, Kanalisation und Energie;
3. Aussichtslage;
4. Verkehrswert;
5. Ausnützungs- oder Bebauungsziffer.
b. Zuschläge für industrielle Ausbeutung des Bodens: Bei Kiesgruben, Steinbrüchen oder Gebieten mit andern abbaufähigen Materialien, welche sich zu industrieller oder baulicher Verwertung eignen, sind als preisbildende Faktoren zu berücksichtigen
1. die Höhe der Abdeckschicht,
2. die Höhe der ausbeutungswürdigen Schicht,
3. die Qualität des Materials,
4. die Höhenlage des Grundwassers,
5. die Gewinnungskosten,
6. die Marktfähigkeit des ausbeutbaren Materials,
7. die Absatzmöglichkeit des ausbeutbaren Materials,
8. der Zeitpunkt der möglichen Ausbeutung (Konzession).