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515.12 CH-BL

§ 3 Weisungen des Regierungsrates betreffend Schätzungen und Bewertungen sowie Restkostenverteilung bei Felderregulierungen (Gesamtmeliorationen)

Schätzung und Bewertung
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§ 3 Weisungen des Regierungsrates betreffend Schätzungen und Bewertungen sowie Restkostenverteilung bei Felderregulierungen (Gesamtmeliorationen)

1. Vorübergehende Mehr- und Minderwerte können herrühren von

a. Obstbäumen,

b. Leitungsstangen, Masten und Freileitungen,

c. Brunnenstuben, Schächten und Bodenleitungen,

d. Servituten für Schiessanlagen,

e. Servituten für Weg-, Fahr- und Abfuhrrechte,

f. Kulturzustand (ist nur in ausserordentlichen Fällen zu berücksichtigen).

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