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515.12 CH-BL

§ 21 Weisungen des Regierungsrates betreffend Schätzungen und Bewertungen sowie Restkostenverteilung bei Felderregulierungen (Gesamtmeliorationen) - [[1]](#articletitle_text_fn_15797_2_1_c)

Gemeinsame und Schlussbestimmungen[[1]](#titletitle_text_fn_4951_2_1_c)
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§ 21 Weisungen des Regierungsrates betreffend Schätzungen und Bewertungen sowie Restkostenverteilung bei Felderregulierungen (Gesamtmeliorationen) · [[1]](#articletitle_text_fn_15797_2_1_c)

1. Diese Weisungen treten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

2. Felderregulierungen, die in diesem Zeitpunkt schon mit der Bonitierung begonnen haben, werden nach den eigenen bereits festgelegten Grundsätzen weitergeführt.

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