515.12
CH-BL
§ 21 Weisungen des Regierungsrates betreffend Schätzungen und Bewertungen sowie Restkostenverteilung bei Felderregulierungen (Gesamtmeliorationen) - [[1]](#articletitle_text_fn_15797_2_1_c)
Gemeinsame und Schlussbestimmungen[[1]](#titletitle_text_fn_4951_2_1_c)
§ 21 Weisungen des Regierungsrates betreffend Schätzungen und Bewertungen sowie Restkostenverteilung bei Felderregulierungen (Gesamtmeliorationen) · [[1]](#articletitle_text_fn_15797_2_1_c)
1. Diese Weisungen treten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
2. Felderregulierungen, die in diesem Zeitpunkt schon mit der Bonitierung begonnen haben, werden nach den eigenen bereits festgelegten Grundsätzen weitergeführt.