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515.12 CH-BL

§ 20 Weisungen des Regierungsrates betreffend Schätzungen und Bewertungen sowie Restkostenverteilung bei Felderregulierungen (Gesamtmeliorationen) - [[1]](#articletitle_text_fn_15796_2_1_c)

Gemeinsame und Schlussbestimmungen[[1]](#titletitle_text_fn_4951_2_1_c)
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§ 20 Weisungen des Regierungsrates betreffend Schätzungen und Bewertungen sowie Restkostenverteilung bei Felderregulierungen (Gesamtmeliorationen) · [[1]](#articletitle_text_fn_15796_2_1_c)

1. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion wird ermächtigt, zu diesen Weisungen eine Anleitung zu Handen der zuständigen Organe der Felderregulierungsgenossenschaften herauszugeben.

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