§ 2 Weisungen des Regierungsrates betreffend Schätzungen und Bewertungen sowie Restkostenverteilung bei Felderregulierungen (Gesamtmeliorationen)
§ 2 Weisungen des Regierungsrates betreffend Schätzungen und Bewertungen sowie Restkostenverteilung bei Felderregulierungen (Gesamtmeliorationen)
1. Bei der Bestimmung des Bonitierungswertes sind zu berücksichtigen
a. Bodenqualität sowie eventuelle Entwässerungsbedürftigkeit,
b. Entfernung vom Bonitierungszentrum,
c. Höhendifferenzen zum Bonitierungszentrum,
d. Geländeneigungen,
e. Oberflächengestaltung,
f. spezielle Faktoren wie: Waldränder, unförmige Grundstücke, Gräben und Borde, Wege und Wegrechte,
g. lokale Klimaverhältnisse (bevorzugte und ungünstige Lagen),
h. Schiessanlagen.
2. Die Bodenqualität ist mittels Bohrlöchern oder Bodengruben durch Klassenmuster festzulegen, wobei den für die Ertragsfähigkeit des Bodens massgebenden Faktoren wie Bodenwert, Bodenprofil und Grundwasserverhältnisse Rechnungen zu tragen ist.
3. Der Bonitierungswert ist nach Abzug des Anteils für gemeinsame Anlagen grundsätzlich in Land auszugleichen.