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515.12 CH-BL

§ 19 Weisungen des Regierungsrates betreffend Schätzungen und Bewertungen sowie Restkostenverteilung bei Felderregulierungen (Gesamtmeliorationen) - [[1]](#articletitle_text_fn_15795_2_1_c)

Gemeinsame und Schlussbestimmungen[[1]](#titletitle_text_fn_4951_2_1_c)
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§ 19 Weisungen des Regierungsrates betreffend Schätzungen und Bewertungen sowie Restkostenverteilung bei Felderregulierungen (Gesamtmeliorationen) · [[1]](#articletitle_text_fn_15795_2_1_c)

1. Die Schätzungskommission hat zur Einsichtnahme der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion einzureichen

a. Grundlagenprotokoll der Schätzungen und Bewertungen

b. Protokolle und Lageplan der Klassenmuster

c. Bonitierungsplanausschnitt

d. Grundsätze für die Kostenverteilung.

2. Entsprechende Formulare sind beim kantonalen Meliorationsamt zu beziehen.

3. Bei Missachtung der in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze hat die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion die obigen Unterlagen an die Schätzungskommission zur Behebung der Mängel zurückzuweisen.

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