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515.12 CH-BL

§ 17 Weisungen des Regierungsrates betreffend Schätzungen und Bewertungen sowie Restkostenverteilung bei Felderregulierungen (Gesamtmeliorationen)

Vorzeitige Inanspruchnahmen
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§ 17 Weisungen des Regierungsrates betreffend Schätzungen und Bewertungen sowie Restkostenverteilung bei Felderregulierungen (Gesamtmeliorationen)

1. Für Land, welches im Interesse von Meliorationsgenossenschaften vorübergehend für wasserbauliche Massnahmen wie Entwässerungen, Kanalisationen usw. in Anspruch genommen wird, sind grundsätzlich keine Entschädigungen auszurichten.

2. In ausgesprochenen Härtefällen kann die Schätzungskommission eine Entschädigung festlegen. Es gilt in diesen Fällen das Verfahren nach § 14 Absätze 2 und 4.

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