515.12
CH-BL
§ 15 Weisungen des Regierungsrates betreffend Schätzungen und Bewertungen sowie Restkostenverteilung bei Felderregulierungen (Gesamtmeliorationen)
Vorzeitige Inanspruchnahmen
§ 15 Weisungen des Regierungsrates betreffend Schätzungen und Bewertungen sowie Restkostenverteilung bei Felderregulierungen (Gesamtmeliorationen)
1. Müssen bei der Ausführung von Weganlagen für Felderregulierungen Obstbäume vorzeitig entfernt werden, besteht für Ertragsausfälle, die bis zum Neuantritt entstehen, grundsätzlich kein Entschädigungsanspruch.
2. Die Eigentümerversammlung beschliesst, ob in ausgesprochenen Härtefällen ein Ertragsausfall entschädigt wird.
3. Die Schätzungskommission setzt die allfälligen Entschädigungen fest. Diese sind zusammen mit der Auflage des Restkostenverteilers bekanntzugeben und mit dem Eigentümerbeitrag zu verrechnen.
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Schätzung und Bewertung
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