Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
515.12 CH-BL

§ 15 Weisungen des Regierungsrates betreffend Schätzungen und Bewertungen sowie Restkostenverteilung bei Felderregulierungen (Gesamtmeliorationen)

Vorzeitige Inanspruchnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 15 Weisungen des Regierungsrates betreffend Schätzungen und Bewertungen sowie Restkostenverteilung bei Felderregulierungen (Gesamtmeliorationen)

1. Müssen bei der Ausführung von Weganlagen für Felderregulierungen Obstbäume vorzeitig entfernt werden, besteht für Ertragsausfälle, die bis zum Neuantritt entstehen, grundsätzlich kein Entschädigungsanspruch.

2. Die Eigentümerversammlung beschliesst, ob in ausgesprochenen Härtefällen ein Ertragsausfall entschädigt wird.

3. Die Schätzungskommission setzt die allfälligen Entschädigungen fest. Diese sind zusammen mit der Auflage des Restkostenverteilers bekanntzugeben und mit dem Eigentümerbeitrag zu verrechnen.

← § 14 Weisungen des Regierungsrates betreffend Schätzungen und Bewertungen sowie Restkostenverteilung bei Felderregulierungen (Gesamtmeliorationen) Schätzung und Bewertung § 16 Weisungen des Regierungsrates betreffend Schätzungen und Bewertungen sowie Restkostenverteilung bei Felderregulierungen (Gesamtmeliorationen) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →