Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
515.12 CH-BL

§ 14 Weisungen des Regierungsrates betreffend Schätzungen und Bewertungen sowie Restkostenverteilung bei Felderregulierungen (Gesamtmeliorationen)

Vorzeitige Inanspruchnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 Weisungen des Regierungsrates betreffend Schätzungen und Bewertungen sowie Restkostenverteilung bei Felderregulierungen (Gesamtmeliorationen)

1. Bei der Ausführung von neuen Weganlagen haben die beteiligten Grundeigentümer für die vorübergehende Inanspruchnahme von Boden grundsätzlich keinen Anspruch auf eine besondere Entschädigung.

2. Die Eigentümerversammlung beschliesst, ob in Härtefällen, in denen die Inanspruchnahme den zumutbaren Rahmen wesentlich übersteigt, besondere einmalige Entschädigungen ausgerichtet werden.

3. Als Inanspruchnahme, die ohne besondere Entschädigung zumutbar ist, gilt die mittlere Abzugsfläche für das Erstellen der neuen Weganlagen einer Felderregulierung.

4. in Härtefällen setzt die Schätzungskommission der Felderregulierung die Entschädigung fest. Diese sind zusammen mit der Auflage des Restkostenverteilers bekanntzugeben und mit dem Eigentümerbeitrag zu verrechnen.

← § 13 Weisungen des Regierungsrates betreffend Schätzungen und Bewertungen sowie Restkostenverteilung bei Felderregulierungen (Gesamtmeliorationen) Schätzung und Bewertung § 15 Weisungen des Regierungsrates betreffend Schätzungen und Bewertungen sowie Restkostenverteilung bei Felderregulierungen (Gesamtmeliorationen) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →