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515.12 CH-BL

§ 13 Weisungen des Regierungsrates betreffend Schätzungen und Bewertungen sowie Restkostenverteilung bei Felderregulierungen (Gesamtmeliorationen)

Restkostenverteilung
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§ 13 Weisungen des Regierungsrates betreffend Schätzungen und Bewertungen sowie Restkostenverteilung bei Felderregulierungen (Gesamtmeliorationen)

1. Die zuständigen Organe des Unternehmens können, wo besondere Verhältnisse vorliegen, im Einvernehmen mit der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion auch andere Kostenverteilungen vornehmen.

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