515.12
CH-BL
§ 13 Weisungen des Regierungsrates betreffend Schätzungen und Bewertungen sowie Restkostenverteilung bei Felderregulierungen (Gesamtmeliorationen)
Restkostenverteilung
§ 13 Weisungen des Regierungsrates betreffend Schätzungen und Bewertungen sowie Restkostenverteilung bei Felderregulierungen (Gesamtmeliorationen)
1. Die zuständigen Organe des Unternehmens können, wo besondere Verhältnisse vorliegen, im Einvernehmen mit der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion auch andere Kostenverteilungen vornehmen.
← § 12 Weisungen des Regierungsrates betreffend Schätzungen und Bewertungen sowie Restkostenverteilung bei Felderregulierungen (Gesamtmeliorationen)
Schätzung und Bewertung
§ 14 Weisungen des Regierungsrates betreffend Schätzungen und Bewertungen sowie Restkostenverteilung bei Felderregulierungen (Gesamtmeliorationen) →