Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
515.12 CH-BL

§ 12 Weisungen des Regierungsrates betreffend Schätzungen und Bewertungen sowie Restkostenverteilung bei Felderregulierungen (Gesamtmeliorationen)

Restkostenverteilung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 Weisungen des Regierungsrates betreffend Schätzungen und Bewertungen sowie Restkostenverteilung bei Felderregulierungen (Gesamtmeliorationen)

1. Bei der Kostenverteilung von Entwässerungen ist gemäss § 7 des Gesetzes vom 24. Januar 1946 über die Ergänzung des Gesetzes vom 2. September 1895 betreffend Felderregulierungen und Anlegung von Feldwegen ein angemessener Beitrag an einen Unterhaltsfonds auszuscheiden. Er soll mindestens zwei Prozent der Baukostensumme betragen.

← § 11 Weisungen des Regierungsrates betreffend Schätzungen und Bewertungen sowie Restkostenverteilung bei Felderregulierungen (Gesamtmeliorationen) Schätzung und Bewertung § 13 Weisungen des Regierungsrates betreffend Schätzungen und Bewertungen sowie Restkostenverteilung bei Felderregulierungen (Gesamtmeliorationen) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →