515.12
CH-BL
§ 12 Weisungen des Regierungsrates betreffend Schätzungen und Bewertungen sowie Restkostenverteilung bei Felderregulierungen (Gesamtmeliorationen)
Restkostenverteilung
§ 12 Weisungen des Regierungsrates betreffend Schätzungen und Bewertungen sowie Restkostenverteilung bei Felderregulierungen (Gesamtmeliorationen)
1. Bei der Kostenverteilung von Entwässerungen ist gemäss § 7 des Gesetzes vom 24. Januar 1946 über die Ergänzung des Gesetzes vom 2. September 1895 betreffend Felderregulierungen und Anlegung von Feldwegen ein angemessener Beitrag an einen Unterhaltsfonds auszuscheiden. Er soll mindestens zwei Prozent der Baukostensumme betragen.
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Schätzung und Bewertung
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