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515.12 CH-BL

§ 11 Weisungen des Regierungsrates betreffend Schätzungen und Bewertungen sowie Restkostenverteilung bei Felderregulierungen (Gesamtmeliorationen)

Restkostenverteilung
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§ 11 Weisungen des Regierungsrates betreffend Schätzungen und Bewertungen sowie Restkostenverteilung bei Felderregulierungen (Gesamtmeliorationen)

1. Die Restkosten für Hauptleitungen, Eindolungen, Grabenkorrektionen sind normalerweise im Kostenverteiler der Güter- respektive Waldzusammenlegung zu verlegen, sofern nicht das indirekt beteiligte Grundeigentum in unzumutbarem Masse belastet wird. Es steht im freien Ermessen der Schätzungskommission, auch nur einen Teil dieser Restkosten in die Kostenverteilergruppe der Güter respektive Waldzusammenlegung zu verlegen.

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