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515.12 CH-BL

§ 10 Weisungen des Regierungsrates betreffend Schätzungen und Bewertungen sowie Restkostenverteilung bei Felderregulierungen (Gesamtmeliorationen)

Restkostenverteilung
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§ 10 Weisungen des Regierungsrates betreffend Schätzungen und Bewertungen sowie Restkostenverteilung bei Felderregulierungen (Gesamtmeliorationen)

1. Die Verteilung der Restkosten der einzelnen Kostenverteilergruppen richtet sich nach

a. bei Güterzusammenlegung oder Waldzusammenlegung

1. den Flächen der neuen Grundstücke,

2. den Arrondierungsverhältnissen (Arrondierungsgrad),

3. den Grundstückformen,

4. der Verbesserung der Wegverhältnisse;

b. bei Entwässerungen

1. den entwässerten Flächen.

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