515.11
CCSBoVOASRMT
CH-BL
§ 86 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Übernahme von Entwässerungsanlagen
Erhaltung des Werkes
§ 86 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Übernahme von Entwässerungsanlagen
1. Für die Gemeinde oder die Unterhaltsgenossenschaft besteht die Möglichkeit, den Aufwand für die einwandfreie Übergabe der Anlagen (Wiederinstandstellung, periodischer Unterhalt) im Rahmen einer beitragsberechtigten Vorstudie abklären zu lassen.