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§ 82 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Zweckentfremdung

Auslösen des Bundes- und Kantonsbeitrags
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§ 82 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Zweckentfremdung

1. Der Ebenrain bewilligt die im Rahmen des Bundesrechts vorgesehenen Ausnahmen vom Verbot der Zweckentfremdung und setzt die Höhe der zurückzuerstattenden Beiträge fest.

2. Durch Zweckentfremdung verursachte Schäden an gemeinschaftlichen Bauten und Anlagen sind zu beheben.

3. Subventionsbeiträge von Bund und Kanton unter CHF 1'000.- werden nicht zurückgefordert.

4. Die Grundbuchämter melden dem Ebenrain die beabsichtigten Handänderungen von Grundstücken, auf denen die Rückerstattungspflicht angemerkt ist.

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