515.11
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CH-BL
§ 80 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Baubeginn und Projektergänzungen
Auslösen des Bundes- und Kantonsbeitrags
§ 80 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Baubeginn und Projektergänzungen
1. Beitragsberechtigte Arbeiten dürfen erst in Angriff genommen werden, wenn der Ebenrain das Werk zur Ausführung freigibt.
2. Projektänderungen oder Projektergänzungen sind nur beitragsberechtigt, wenn sie vor dem Baubeginn gemeldet und durch den Ebenrain genehmigt wurden.