515.11
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CH-BL
§ 8 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Verfahrensleitung
Allgemeines
§ 8 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Verfahrensleitung
1. Erstreckt sich eine Bodenverbesserung auf das Gebiet verschiedener Gemeinden, übernimmt in der Regel der Gemeinderat der Gemeinde, in welcher die grösste beigezogene Fläche oder der grössere Teil des Bauwerks liegt, die Verfahrensleitung.