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515.11 CCSBoVOASRMT CH-BL

§ 79 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Bestätigung der Beitragsbedingungen

Auslösen des Bundes- und Kantonsbeitrags
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§ 79 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Bestätigung der Beitragsbedingungen

1. Die Gesuchstellerin bestätigt dem Ebenrain nach der Zusicherung der Beiträge durch Bund und Kanton in einer schriftlichen Erklärung, dass sie mit den zugesicherten Beiträgen sowie mit den an die Beitragszusicherung geknüpften Bedingungen und Auflagen einverstanden ist.

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